{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-11_2020-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9979&type=1563347022&cHash=9f85049916643688adb2b76a87835cb1", "Checksum": "178c7a85598b7fd8c2e22c950d880b97"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 17.12.2020 BO.2019.11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 17.12.2020 BO.2019.11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 17.12.2020 BO.2019.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:20:36", "Checksum": "058a7ee5531b067637934469d95629bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 17.12.2020 BO.2019.11\n\nDie vorliegend festgestellten übermässigen Immissionen gehen einzig von Alpendohlen\nbzw. deren Fütterung in der Winterzeit aus. Dass auch andere Wildvögel übermässige\nEinwirkungen auf das Grundstück der Klägerin verursachten, ist nicht nachgewiesen.\nVor diesem Hintergrund geht das vorinstanzlich angeordnete, dem Wortlaut nach\ngenerell auf die Fütterung von Wildvögeln gerichtete Verbot in der Tat zu weit und\nerweist sich daher als unverhältnismässig. Es ist insofern zu korrigieren bzw.\npräzisieren, als dem Beklagten nur, aber immerhin, verboten wird, auf seinem\nGrundstück Alpendohlen zu füttern. In dieser Hinsicht erweist sich die Berufung\ndemnach als begründet. Darüber hinaus ist der Umfang des Verbots hingegen nicht\nweiter einzuschränken: Angesichts dessen, dass bei jeder Fütterung mit einem nicht\nkontrollierbaren Aufkommen einer grossen Anzahl von Alpendohlen und\ndementsprechend mit bleibenden Verschmutzungen durch Vogelkot zu rechnen ist,\nerscheint ein vollständiges Fütterungsverbot als einzig geeignetes Mittel gegen die\nübermässigen Einwirkungen. Für eine gerichtliche Begrenzung der Futtermenge auf ein\nbestimmtes Mass fehlte es ausserdem an Angaben zu den bisherigen Futtermengen\nund damit an Anhaltspunkten dafür, wie diese zu reduzieren wären. Eine Beschränkung\ndes Fütterungsverbots auf bestimmte (Winter-)Monate erübrigt sich sodann, da sich die\nAlpendohlen ausserhalb der Schneesaison von Natur aus in höheren Lagen aufhalten\nund deshalb am Z.____ [Gebiet] nicht anzutreffen sind. Schliesslich spricht unter dem\nAspekt der Verhältnismässigkeit nichts dagegen, dass dem Beklagten auch untersagt\nwird, Alpendohlen füttern zu lassen, zumal – wie bereits erwähnt – dafür, dass Dritte\nohne das Wissen bzw. Einverständnis des Beklagten auf seinem Grundstück Futter\nverstreuen könnten, Anhaltspunkte weder vorgebracht noch ersichtlich sind.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMit der modifizierten Formulierung des Verbots, d.h. der Ersetzung des Begriffs \"Wild­\nvögel\" durch \"Alpendohlen\", besteht sodann auch Klarheit hinsichtlich der Abgrenzung\nzwischen den – was das Vogelfüttern betrifft – dem Beklagten untersagten und den ihm\nweiterhin gestatteten Verhaltensweisen. Vom Verbot betroffen ist demnach das\nabsichtliche und gezielte Füttern von Alpendohlen, wie es vom Beklagten in der\nVergangenheit zugegebenermassen (täglich) praktiziert wurde bzw. immer noch\npraktiziert wird. Das Aufstellen eines Vogelhäuschens für Kleinvögel fällt hingegen nicht\ndarunter und bleibt dem Beklagten erlaubt, auch wenn nicht ausgeschlossen werden\nkann, dass sich vereinzelt auch Alpendohlen dorthin \"verirren\" könnten. Ebenso wenig\nvom Verbot erfasst ist das Füttern von Hunden und Katzen im Freien oder sonstige\nnicht bewusst auf die Fütterung von Dohlen ausgerichteten Handlungen. Vom\nBeklagten wird nicht verlangt, jegliches Vorkommen von Alpendohlen auf seinem\nGrundstück zu verhindern; er hat sich aber des aktiven Fütterns dieser Vögel zu\nenthalten.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9\n"}