{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-11_2020-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9979&type=1563347022&cHash=9f85049916643688adb2b76a87835cb1", "Checksum": "178c7a85598b7fd8c2e22c950d880b97"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 17.12.2020 BO.2019.11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 17.12.2020 BO.2019.11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 17.12.2020 BO.2019.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:20:36", "Checksum": "058a7ee5531b067637934469d95629bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 17.12.2020 BO.2019.11\n\naa) Der Beklagte wendet sich gegen die seiner Auffassung nach unsachgemässe\nInteressenabwägung der Vorinstanz. Zum einen sei die vorinstanzliche Feststellung,\ngemäss Aussage des Zeugen sei es nicht nötig, Alpendohlen im Winter zu füttern, in\ndieser Absolutheit nicht zutreffend. Dieser habe ausgesagt, dass Füttern erlaubt sei.\nZum anderen füttere er wie vom Wildhüter empfohlen nur noch am Morgen, was an der\nHauptverhandlung nicht in Abrede gestellt worden sei. Damit drohe keine Verbreitung\nvon Krankheiten und die Annahme der Vorinstanz, dass eine entsprechende Gefahr\nbestehe, sei willkürlich.\n\nDie Argumente des Beklagten verfangen nicht: Zwar trifft es zu, dass der Zeuge\nFolgendes aussagte: \"Füttern ist also grundsätzlich erlaubt, aber soll immer nur\nzurückhaltend sein. Man kann den Tieren über den strengen Winter helfen, aber man\nmuss beachten, dass es keine Haustiere sind. Ich denke, wenn man es nur am Morgen\nmacht, sodass die Tiere nur befristet Futter zur Verfügung haben, ist es in einem\nRahmen, welcher der Tierart nicht schadet\". Allerdings stellte er dem die Aussage\nvoran, man sollte Wildtiere gar nicht oder mässig füttern. Auf die Frage nach seiner\nMeinung zur Stellungnahme der Schweizerischen Vogelwarte, wonach es aus Gründen\ndes Artenschutzes nicht notwendig sei, Rabenvögel wie z.B. Alpendohlen zu füttern, da\ndiese als hochintelligente Allesfresser auch im Winter genug Nahrung zum Überleben\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfänden, und das Füttern dieser Tiere daher \"als private Liebhaberei und nicht als\nBeitrag im Sinne eines übergeordneten öffentlichen Ziels anzusehen\" sei, antwortete\nder Zeuge sodann ausdrücklich, das sei korrekt und er würde dies auch\nunterschreiben. Soweit der Beklagte aus den Aussagen des Zeugen etwas zu seinen\nGunsten ableiten will, geht er demnach fehl. Die vorinstanzliche Berücksichtigung der\nGefahr der Verbreitung von Krankheiten, auf welche nicht nur der Zeuge, sondern auch\ndas vom Beklagten selbst eingereichte Merkblatt hinwies, erfolgte überdies zu Recht.\nDaran ändert der Umstand nichts, dass der Beklagte inzwischen lediglich noch einmal\ntäglich am Morgen füttert; denn die Gefahr von Krankheitsübertragungen durch die\nAnhäufung von Kot hängt in erster Linie von der Menge des an einem Ort\nbereitgestellten Futters ab. Auch das ergibt sich bereits aus dem Schreiben des\nWildhüters Y.____ sowie aus dessen Zeugenaussagen und dem vom Beklagten\neingereichten Merkblatt. Hingegen dient, wie sich ebenfalls aus den Aussagen des\nZeugen erschliesst, das lediglich morgendliche Füttern bzw. das Absehen von\nmehrmaligen Fütterungen pro Tag vorwiegend dazu, zu vermeiden, dass die Vögel am\nOrt verweilen, um die nächste Fütterung abzuwarten. Insofern vermag der blosse\nUmstand, dass der Beklagte pro Tag nur noch einmal füttert, die Bedenken wegen\nmöglicher Krankheitsübertragungen nicht auszuräumen. In Anbetracht der aus Sicht\ndes Tierschutzes fehlenden Notwendigkeit der Winterfütterung von Alpendohlen und\nder potenziellen Gefahr von Krankheitsverbreitungen wegen mit Kot kontaminierten\nFutters und mit Rücksicht auf die unschönen Verschmutzungen, welche\nVogelexkremente an Dach und Fassade verursachen können, sowie darauf, dass\nsowohl das Grundstück des Beklagten als auch jenes der Klägerin Wohnzwecken\ndient, ist die vorinstanzliche Qualifikation der Immissionen als übermässig i.S.v.\nArt. 684 ZGB folglich zu bestätigen.\n\nbb) Der Beklagte beanstandet schliesslich, die Anordnung eines generellen\nFütterungsverbots sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe nicht begründet,\nweshalb eine Beschränkung der Anzahl der Fütterungen oder der Futtermenge weder\npraxistauglich noch vollstreckbar sei. Aufgrund des ausgesprochenen Verbots sei es\nihm beispielsweise untersagt, im Sommer Wildvögel zu füttern, und es sei ihm auch\nverwehrt, ein Vogelhäuschen aufzustellen. Zudem liefe er Gefahr, ohne Absicht\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFutterstellen für die Dohlen zu schaffen, etwa indem er Hund oder Katze draussen\nfüttere, einen Komposthaufen anlege oder einen Abfallsack vor der Haustüre vergesse,\nund sich dadurch strafbar zu machen. Ebenso drohe ihm eine Strafe, wenn Dritte Futter\nauf seinem Grundstück deponierten oder ausstreuten.\n\n"}