{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-11_2020-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9979&type=1563347022&cHash=9f85049916643688adb2b76a87835cb1", "Checksum": "178c7a85598b7fd8c2e22c950d880b97"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 17.12.2020 BO.2019.11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 17.12.2020 BO.2019.11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 17.12.2020 BO.2019.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:20:36", "Checksum": "058a7ee5531b067637934469d95629bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 17.12.2020 BO.2019.11\n\nziehe. Dazu fällt in Betracht, dass – wie bereits die Vorinstanz festhielt – gemäss der\ninsofern unwidersprochenen Stellungnahme der Schweizerischen Vogelwarte und den\nAussagen des Zeugen Alpendohlen hochintelligente Allesfresser sind, die sich dort\naufhalten, wo es Futter gibt, und ihr Verhalten demnach anpassen, wenn es\nbeispielsweise an einem Ort anstatt zwei Fütterungen nur noch eine gibt. Angesichts\ndessen und weil – auch dahingehend sind sich die Parteien im Grundsatz einig –\nAlpendohlen im Winter üblicherweise in grossen Schwärmen mit 200 bis zu 400 Tieren\nvorkommen, ist jedenfalls ohne weiteres darauf zu schliessen, dass die Fütterungen für\ndas Aufkommen der Alpendohlen auf dem Grundstück des Beklagten bzw. in dessen\nnäheren Umgebung ursächlich sind und diese sich nicht bzw. jedenfalls nicht täglich in\ngrosser Zahl (auch) auf der Liegenschaft der Klägerin versammeln würden, gäbe es das\nregelmässige Futterangebot nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht\ndementsprechend zwischen der Fütterung auf seinem Grundstück und dem\nVersammeln der Alpendohlen in tatsächlicher Hinsicht ein kausaler Zusammenhang.\nDies erkannte im Übrigen auch bereits die Vorinstanz, indem sie ausführte, dass es bei\nEinstellung der Fütterungen auch keine auf Futter wartenden Wildvögel bzw. Alpen­\ndohlen mehr gäbe.\n\ne) Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist unter Einwirkungen i.S.v. Art. 684 ZGB\nalles zu verstehen, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge\nunwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines anderen Grundstücks adäquat\nkausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen\nGrundstück auswirkt (BK-Meyer-Hayoz, 3. Aufl., Art. 684 ZGB N 67; BSK ZGB II-Rey/\nStrebel, 6. Aufl., Art. 684 N 4 f.; BGE 119 II 411 E. 4.b). Eine Überschreitung des\nEigentumsrechts kann mithin nur in einem menschlichen Verhalten liegen, welches mit\nder Ausübung der tatsächlichen Herrschaft über das Grundstück, d.h. mit dessen\nBewirtschaftung oder sonstigen Benützung zusammenhängt. Einwirkungen, die\nausschliesslich durch Naturereignisse verursacht werden, fallen dementsprechend\nnicht unter den Begriff der Eigentumsüberschreitung (BGE 143 III 242 E. 3.2 = Pra 107\n[2018] Nr. 115; BGE 93 II 230 E. 3.b; BK-Meyer-Hayoz, Art. 684 ZGB N 90).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie täglichen Fütterungen der Alpendohlen durch den Beklagten auf seinem\nGrundstück sind unbestritten, womit nicht nur ein menschliches Verhalten gegeben ist,\nsondern darüber hinaus auch ein Zusammenhang mit der Benutzung des Grundstücks\nbesteht. Der gegenteiligen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dass der Beklagte\nauch ausserhalb seines Grundstücks Vögel füttern könnte, trifft zwar zu, ändert aber\nnichts daran, dass das hier zu beurteilende Füttern von Alpendohlen auf seinem\nGrundstück eine Nutzung desselben darstellt und nicht bloss zufällig von diesem\nausgeht. Zu Recht bejahte die Vorinstanz überdies das Vorliegen eines adäquaten\nKausalzusammenhangs zwischen der Grundeigentumsüberschreitung und der – in\nForm von Verschmutzungen durch Vogelkot – eingetretenen bzw. drohenden\nBeeinträchtigung, zumal Letztere durch das beklagtische Verhalten, nämlich das\ntägliche Füttern von Alpendohlen, als wesentlich begünstigt erscheint. Wenngleich\nnicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Verschmutzungen der Fassade bzw. des Dachs\ndes Hauses der Klägerin von den gefütterten Alpendohlen stammen, so liegt es doch\nauf der Hand und entspricht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sowie der allgemeinen\nLebenserfahrung, dass es dort, wo sich wegen einer bewusst geschaffenen\nFutterquelle im Winter täglich eine Vielzahl von Vögeln aufhalten, auch vermehrt zu\nVerschmutzungen durch Vogelexkremente kommt. Daran vermag der vom Beklagten\nins Feld geführte Umstand, dass mit dem natürlichen Vorkommen von Alpendohlen am\nZ.____ [Gebiet] in den Wintermonaten stets eine gewisse Verschmutzung durch\nVogelexkremente einhergehe, nichts zu ändern. Da die Dohlen tagsüber von\nFutterstelle zu Futterstelle ziehen und sich dort aufhalten, wo Futter vorhanden ist,\nversteht sich von selbst, dass das (täglich) wiederkehrende aktive Füttern der Vögel zu\neiner vermehrten Belastung der näheren Umgebung führt, die andernfalls (in diesem\nMasse) nicht gegeben wäre. Von ausschliesslich durch ein Naturereignis verursachten\nEinwirkungen, bei welchen die Adäquanz zu verneinen wäre (BSK ZGB II-Rey/Strebel,\nArt. 684 N 7), kann angesichts des aktiven Fütterns durch den Beklagten nicht die\nRede sein.\n\nf) Zu klären bleibt damit noch die Frage, ob die festgestellten Einwirkungen als\nübermässig i.S.v. Art. 684 ZGB zu betrachten sind. Das Vorliegen des Übermasses ist\nvom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen und unter umfassender Würdigung der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nindividuell konkreten Interessenlage zu beurteilen (CHK-Göksu, 3. Aufl., Art. 684 ZGB\nN 9). Zu berücksichtigen sind über die in Art. 684 Abs. 2 ZGB erwähnte Lage und\nBeschaffenheit der Grundstücke und den Ortsgebrauch hinaus sämtliche ins Gewicht\nfallenden Umstände. Es ist eine Abwägung der gegenläufigen\nGrundeigentümerinteressen nach objektivem Massstab vorzunehmen, wobei\ngrundsätzlich vom Empfinden des sich in der gleichen Situation befindlichen normalen\nDurchschnittsmenschen auszugehen ist, ohne dass subjektive Momente vollständig\nauszuklammern wären (BGE 126 III 223 E. 4.a; BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 684 N 8 ff.\nmit Hinweisen). Die Anordnung der gebotenen Vorkehren hat sodann ebenfalls nach\nrichterlichem Ermessen zu erfolgen (BGE 126 III 223 E. 4.a; BGE 101 II 248 E. 3).\n\n"}