{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-11_2020-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9979&type=1563347022&cHash=9f85049916643688adb2b76a87835cb1", "Checksum": "178c7a85598b7fd8c2e22c950d880b97"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 17.12.2020 BO.2019.11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 17.12.2020 BO.2019.11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 17.12.2020 BO.2019.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:20:36", "Checksum": "058a7ee5531b067637934469d95629bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 17.12.2020 BO.2019.11\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BO.2019.11\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 15.02.2021\nEntscheiddatum: 17.12.2020\n\nEntscheid Kantonsgericht, 17.12.2020\nArt. 684 und Art. 679 ZGB (SR 210): Verbot von übermässigen Einwirkungen\nauf das Nachbargrundstück durch Fütterungen von Alpendohlen\n(Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 17. Dezember 2020, BO.2019.11).\n\nAus den Erwägungen:\n\nIII.\n\n[…]\n\n3. […]\n\na) Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung\nseines Eigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu\nenthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und\nBeschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten\nEinwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung,\nStrahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Art. 684 Abs. 2\nZGB). Das Verbot übermässiger Einwirkung lässt sich mit den Klagen gemäss Art. 679\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZGB durchsetzen. Danach kann auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz\ngegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen, wer dadurch geschädigt\noder mit Schaden bedroht wird, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht\nüberschreitet. Generell hat dabei derjenige, der eine Verletzung des Verbots\nübermässiger Einwirkungen behauptet und daraus Rechte ableitet, die\nEigentumsüberschreitung und den Kausalzusammenhang mit der Schädigung oder\ndem drohenden Schaden zu beweisen (Art. 8 ZGB); er muss daher den Nachweis\nerbringen, worin die Einwirkungen bestehen, wie intensiv sie sind, wie häufig sie\nauftreten, welchen Einfluss auf das Nachbargrundstück und dessen Bewohner sie\nhaben, wie die Grundstücke gelegen und beschaffen sind und was am betreffenden\nOrt gebräuchlich ist (BGer 5A_648/2010 E. 2.1; Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht,\n5. Aufl., § 18 N 956).\n\nb) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beklagte bestreite nicht,\ndass er im Winter Wildvögel füttere, und es sei erstellt, dass sich die Wildvögel bzw.\nAlpendohlen u.a. auf dem Dach der Klägerin versammelten, weil sie auf die\nFütterungen warteten. Es sei davon auszugehen, dass dies bei Einstellung der\nFütterungen nicht mehr der Fall wäre. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der\nallgemeinen Lebenserfahrung sei das regelmässige Füttern von Alpendohlen auf einem\nGrundstück geeignet bzw. aufgrund dessen damit zu rechnen, dass regelmässig\nSchwärme von Alpendohlen auf den Dächern der benachbarten Grundstücke warteten.\nZudem sei es selbsterklärend, dass ein Vorkommen von Alpendohlen in dieser Anzahl\neine unverhältnismässige Verschmutzung der Umgebung durch Vogelexkremente nach\nsich ziehen könne. Das aktive Tun des Beklagten, d.h. das Füttern der Tiere auf dem\neigenen Grundstück, ermögliche bzw. begünstige die übermässigen Einwirkungen auf\ndem Grundstück der Klägerin, welche darin beständen, dass sich in den\nWintermonaten (d.h. von November bis April) Schwärme von Alpendohlen auf den\ngegenüber dem Beklagten benachbarten Grundstücken versammelten und dabei\nentsprechenden Lärm und Verunreinigungen durch Exkremente verursachten. Im\nRahmen der anschliessenden Interessenabwägung hielt die Vorinstanz sodann fest, es\nbestehe – entgegen den Vorbringen des Beklagten – gerade keine Notwendigkeit,\nAlpendohlen im Winter zu füttern. Hinzu komme, dass durch herumliegendes Futter\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbzw. zu lange dauernde Fütterungen, während derer sich die Tiere einkoteten,\nKrankheitserreger wie beispielsweise Salmonellen verbreitet werden könnten. Aufgrund\nder gesundheitlich bedenklichen Folgen sowie der durch die Vögel verursachten\nVerschmutzungen erscheine das Aussprechen eines totalen Fütterungsverbots\nsachgerecht und notwendig. Eine Beschränkung der Futtermenge oder der Anzahl\nFütterungen pro Tag sei hingegen weder praxistauglich noch vollstreckbar.\n\n[…]\n\nd) Des Weiteren macht der Beklagte berufungsweise geltend, das Vorliegen von\n(übermässigen) Immissionen könne nicht als bewiesen gelten und es fehle am\nNachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs. Insofern habe die Vorinstanz den\nSachverhalt unrichtig festgestellt.\n\nAusgehend von der unbestrittenen Tatsache, dass der Beklagte im Winter Futter für\nAlpendohlen bereitstellte, sowie dem von der Klägerin eingereichten Bildmaterial\nerachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass es aufgrund dessen zu Ansammlungen\nvon Wildvögeln bzw. Alpendohlen auf den Dächern der umliegenden Gebäude –\ninsbesondere jenem der Klägerin – komme. Gegen diese Feststellung wendet der\nBeklagte in seiner Berufung grundsätzlich nichts ein. Auch dass die klägerische\nLiegenschaft gewisse Verunreinigungen durch Vogelkot aufweist, wird im\nBerufungsverfahren an sich nicht mehr (substantiiert) bestritten und ergibt sich im\nÜbrigen aus den Aussagen des Zeugen sowie auch aus dem von der Klägerin\neingereichten Bildmaterial. Der Beklagte bestreitet indessen, dass die Verschmutzung\nauf seine Vogelfütterungen zurückzuführen sei, bzw. macht geltend, die Alpendohlen\nhielten sich im Winter nun einmal am Z.____ [Gebiet] auf und verursachten unabhängig\ndavon, ob sie von ihm gefüttert würden, eine gewisse Verschmutzung. Er bezieht sich\ndabei auf die Aussage des Zeugen, wonach die Dohlen ein Stück weit zu den Bergen\ngehörten und deren Vorkommen im Winter eine gewisse Verschmutzung nach sich\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}