BGE 138 III 132 E. 4.2.2). Zudem ist die Höhe der offenen Werklohnforderung auch zur Beurteilung der Widerklage massgeblich, da die Beklagten u.a. geltend machen, die – unbestrittenermassen – bereits geleisteten Akontozahlungen überstiegen die geschuldete (Gesamt )Werklohnforderung, und gestützt darauf den Differenzbetrag von der Klägerin zurückverlangen. Insofern ändert das Nichteintreten auf die Leistungsklage grundsätzlich nichts am Umfang der in materieller Hinsicht vorzunehmenden Prüfung. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9