Nachdem auf die Forderungsklage der Klägerin nicht einzutreten ist, bleibt im Rahmen der zu beurteilenden Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts lediglich – aber immerhin – die Pfandsumme, mit bzw. bis zu welcher das Grundstück haftet (Art. 794 ZGB), zu bestimmen. Zwecks Festlegung der Pfandsumme ist dabei die Höhe und damit auch das Vorliegen einer dieser zugrundeliegenden offenen Werklohn­ forderung zumindest vorfrageweise zu prüfen (vgl. BGer 5A_77/2018 E. 1.2.2; BGE 138 III 132 E. 4.2.2).