angesetzte dreimonatige Klagefrist unter Wahrung der ursprünglichen Rechtshängigkeit eingehalten wurde (vgl. auch BGE 145 III 428 E. 3 und [nicht publizierte] E. 4). Hinsichtlich der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sind die Prozessvoraussetzungen somit erfüllt; auf diese Klage trat die Vorinstanz zu Recht ein. 2. Zwischenfazit / Umfang der vorzunehmenden Prüfung