Beweisanträge es aber keine Unterschiede gebe. Diese ohne nennenswerten Aufwand mögliche Feststellung wurde (auch) im Berufungsverfahren nicht bestritten. Die Anwendbarkeit von Art. 63 Abs. 1 ZPO ist folglich zu bejahen, womit die der Klägerin © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte