Der Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin das Original der ursprünglich beim Kreisgericht Toggenburg eingereichten, lediglich 9 Seiten umfassenden Klage vom 9. März 2012 aufforderungsgemäss nachreichte. Im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen stellte die Vorinstanz fest, dass sich die (ebenfalls lediglich 9-seitige) Klage vom 17. April 2013 lediglich hinsichtlich der Adresse, des Datums sowie der Ziffer II/1 betreffend den Hinweis auf die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz von der Originalklage unterscheide, bezüglich der Rechtsbegehren, der vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und der gestellten