Denn mit der inhaltlichen Übereinstimmung der beiden Klageschriften ist bereits gewährleistet, dass die klagende Partei nicht über den Zweck von Art. 63 Abs. 1 ZPO hinaus bevorteilt wird. Ein Nichteintreten auf die Klage vom 17. April 2013 aufgrund der erst nach erfolgter Neueinreichung ergangenen Rechtsprechung wäre aus diesen Gründen überspitzt formalistisch, widerspräche Treu und Glauben und erscheint umso weniger gerechtfertigt, als sich das Bundesgericht einzig aus Gründen der Praktikabilität und dem im Interesse der Rechtssicherheit stehenden Bedürfnis nach einfachen und klaren Grundsätzen dafür aussprach, es sei die beim unzuständigen Gericht eingereichte