Angesichts des Sinns und Zwecks von Art. 63 Abs. 1 ZPO ergibt sich allerdings, dass die Bestimmung nicht dazu dienen soll, der klagenden Partei zusätzliche Gelegenheit zur Ergänzung oder Verbesserung der Eingabe einzuräumen. Ausgehend davon durfte die Klägerin somit berechtigterweise annehmen, dass es unter den Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 ZPO zulässig sei, dem zuständigen Gericht anstatt der Originalklage ein neues Exemplar der Klage einzureichen, solange diese sich – was hier stets unstrittig war – hinsichtlich des vorgebrachten Prozessstoffs und der Klagebegehren nicht von der ursprünglichen Klage unterscheidet.