Vorinstanz – zu verneinen. Wie zunächst bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, verlangt der Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 ZPO – entgegen der wiederholt vorgebrachten Behauptung der Beklagten – nicht ausdrücklich danach, dass die (exakt) gleiche Eingabe beim zuständigen Gericht eingereicht werden müsse (s. ebenfalls BGE 141 III 481 E. 3.2.4). Auch die Lehre war in diesem Punkt nicht einheitlicher Meinung (vgl. BGE 141 III 481 E. 3.2.2). Angesichts des Sinns und Zwecks von Art. 63 Abs. 1 ZPO ergibt sich allerdings, dass die Bestimmung nicht dazu dienen soll, der klagenden Partei zusätzliche Gelegenheit zur Ergänzung oder Verbesserung der Eingabe einzuräumen.