dd) Vor dem Hintergrund, dass die in BGE 141 III 481 begründete Rechtsprechung zum Zeitpunkt der neuerlichen Klageeinreichung durch die Klägerin am 17. April 2013 noch nicht ergangen war, stellt sich vorliegend die Frage, ob es der Klägerin nachträglich zur Last gelegt werden kann, nicht die identische Klage im Original bei der Vorinstanz neu eingereicht zu haben. Dies ist – im Ergebnis übereinstimmend mit der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte