Dem Kläger darüber hinaus Gelegenheit zu geben, seine Eingabe im Hinblick auf die Neueinreichung zu verändern bzw. zu verbessern, liege ausserhalb der Zweckbestimmung von Art. 63 ZPO. Mit Bezug darauf, wie bei der Neueinreichung konkret vorzugehen ist, kam das Bundesgericht zum Schluss, um der Praktikabilität willen sei zu verlangen, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingegeben habe, im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreiche. Zu diesem Zweck habe ihm die ursprünglich angerufene, unzuständige Behörde auf sein Verlangen hin die mit ihrem Eingangsstempel versehene Originaleingabe zurückzusenden.