Es erwog, Sinn und Zweck von Art. 63 Abs. 1 ZPO lägen darin, die als unbillig empfundene Konsequenz zu vermeiden, dass eine unrichtige Klageeinleitung und der daraufhin ergehende Nichteintretensentscheid oder der Klagerückzug angebrachtermassen zu einem Rechtsverlust des Ansprechers führten, weil damit die mit der ursprünglichen Klageanhebung eingetretene Rechtshängigkeit wieder entfalle und dadurch Klage- oder Verjährungsfristen nicht mehr gewahrt seien. Dem Kläger darüber hinaus Gelegenheit zu geben, seine Eingabe im Hinblick auf die Neueinreichung zu verändern bzw. zu verbessern, liege ausserhalb der Zweckbestimmung von Art. 63 ZPO.