cc) Im erwähnten BGE 141 III 481 vom 14. Oktober 2015 entschied das Bundesgericht – welches sich bis dahin zu dieser in der Literatur uneinheitlich beantworteten Frage noch nicht geäussert hatte – in Auslegung von Art. 63 Abs. 1 ZPO, dass die identische Eingabe beim für zuständig erachteten Gericht neu einzureichen sei. Es erwog, Sinn und Zweck von Art.