aa) Die Beklagten beanstanden weiter, die Vorinstanz sei im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 ZPO zu Unrecht von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, indem sie es habe genügen lassen, dass die von der Klägerin am 17. April 2013 neu eingereichte Klage mit der ursprünglich beim unzuständigen Kreisgericht Toggenburg eingereichten Klage inhaltlich identisch sei. Gemäss dem Leitentscheid BGE 141 III 481 müsse die ursprüngliche Rechtsschrift im Original (und mit Eingangsstempel) innert Monatsfrist beim zuständigen Gericht neu eingereicht werden, andernfalls eine Rückdatierung der Rechtshängigkeit nach Art. 63 ZPO nicht möglich sei.