dd) Insgesamt ist damit festzuhalten, dass für die gleichzeitig mit der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts unmittelbar beim Gericht eingereichte Forderungsklage ein vorgängiger Schlichtungsversuch erforderlich gewesen wäre. Da kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, fehlt es diesbezüglich folglich an einer Prozessvoraussetzung. Auf die Leistungsklage kann somit nicht eingetreten werden. b) Neueinreichung der Klage beim zuständigen Gericht