ZPO, wonach mit der Klage gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die allfällige Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde, einzureichen ist, für einen konkludenten Verzicht auf das Schlichtungsverfahren durch blosse Einlassung keinen Raum lässt (GVP 2016 Nr. 40 m.w.H.). Da vorliegend das Bestehen einer (ausdrücklichen) beidseitigen Verzichtserklärung von der Klägerin weder in der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte