Was dies anbelangt, kann der Klägerin nicht gefolgt werden. Zwar soll gemäss Botschaft zur ZPO und einem Teil der Lehre der gemeinsame Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung i.S.v. Art. 199 Abs. 1 ZPO auch konkludent erfolgen können, indem sich die beklagte Partei der direkten Klageeinreichung nicht widersetzt. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO, wonach mit der Klage gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die allfällige Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde, einzureichen ist, für einen konkludenten Verzicht auf das Schlichtungsverfahren durch blosse Einlassung keinen Raum lässt (GVP 2016 Nr. 40 m.w.H.).