cc) Die Klägerin macht für den Fall, dass hinsichtlich der Forderungsklage eine Ausnahme vom Schlichtungsverfahren verneint werden sollte, im Eventualstandpunkt geltend, nach Art. 199 Abs. 1 ZPO könnten die Parteien bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens Fr. 100'000.00 gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten. Die Voraussetzungen eines gemeinsamen Verzichts seien vorliegend erfüllt, da sich die Gegenpartei vorbehaltlos auf die eingereichte Klage eingelassen habe. Was dies anbelangt, kann der Klägerin nicht gefolgt werden.