Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, 2012, S. 94 f.; vgl. aber die vorgeschlagene Ausnahme in der Botschaft zur Änderung der ZPO, BBl 2020 S. 58 f. und S. 94). Eine solche Auslegung steht – wie dargelegt – zudem im Widerspruch zur vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbarer Fallkonstellation (BGer 4A_176/2019 E. 4.3; BGer 4A_262/2018; BGer 4A_413/2012 E. 5 f.). Daran vermag grundsätzlich nichts zu ändern, dass die Werklohnforderung allenfalls im Rahmen einer (nachträglichen) Klageänderung i.S.v. Art. 227 ZPO hätte geltend gemacht werden können, womit das Schlichtungsverfahren diesbezüglich dennoch entfallen wäre.