Zwar trifft es zu, dass es aus Sicht der Prozessökonomie vorteilhaft ist, im gleichen Verfahren sowohl über die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts als auch über die dem Pfandrecht zugrundeliegende Forderung zu entscheiden, wenn beide Klagen sich gegen dieselbe beklagte Partei richten. Eine gesamthafte Beurteilung lässt sich indessen auch dadurch erreichen, dass (1) das Schlichtungsverfahren für die Leistungsklage vor bzw. gleichzeitig mit der provisorischen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts eingeleitet wird und nach erfolglosem Schlichtungsversuch die Forderungsklage gemeinsam mit der definitiven Eintragungsklage – innert der dafür gerichtlich