BGer 4A_413/2012 E. 5 f. m.H.). Ausgehend davon muss aber auch für die hier vorliegende Fallkonstellation gelten, dass bezüglich der Leistungsklage eine Schlichtung grundsätzlich zwingend vorausgesetzt und entsprechend eine anfängliche Klagenhäufung mit dem Begehren auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in der Klage – ohne Vorliegen einer Klagebewilligung – nicht möglich ist. Zwar trifft es zu, dass es aus Sicht der Prozessökonomie vorteilhaft ist, im gleichen Verfahren sowohl über die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts als auch über die dem Pfandrecht zugrundeliegende Forderung zu entscheiden, wenn beide Klagen sich gegen dieselbe beklagte Partei richten.