Höchstrichterlich ist die Frage bislang (soweit ersichtlich) noch nicht geklärt worden. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass es unzulässig sei, gleichzeitig mit einer Aberkennungsklage – bei welcher das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO entfällt – eine Forderungsklage unmittelbar beim Gericht einzureichen, da für Letztere die Schlichtung obligatorisch bleibe. Dabei hielt es insbesondere fest, die Liste der Ausnahmen vom Schlichtungsverfahren nach Art. 198 ZPO sei abschliessend. Die Klagenhäufung zähle nicht dazu (BGer 4A_176/2019 E. 4.3; BGer 4A_262/2018; BGer 4A_413/2012 E. 5 f. m.H.).