Dem halten die Beklagten insbesondere unter Verweis auf die gegenteilige Praxis der Zürcher Gerichte entgegen, der Ausnahmekatalog in Art. 198 ZPO sei abschliessend und für eine Auslegung in dem Sinne, dass bei objektiver Klagenhäufung ein Schlichtungsverfahren bezüglich sämtlicher Ansprüche entfalle, lasse der Gesetzestext keinen Raum (vgl. OGer ZH 17. September 2014, LB130063, in: ZR 113/2014, Nr. 80; die gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde wurde entgegen den Ausführungen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte