definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts geltend gemacht werde und sich gegen dieselbe Partei richte; in diesem Fall sei die Forderungsklage von der Ausnahme von Art. 198 lit. h ZPO mitumfasst (OGer BE 25. Juni 2015, ZK 15 153). Dem halten die Beklagten insbesondere unter Verweis auf die gegenteilige Praxis der Zürcher Gerichte entgegen, der Ausnahmekatalog in Art.