Die Vorinstanz bejahte dies und kam dementsprechend zum Schluss, vorliegend habe keine Notwendigkeit bestanden, vor dem Einklagen der mit der Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts verbundenen Werklohnforderung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, womit es auch nicht an einer Prozessvoraussetzung fehle und vorbehältlich der Erfüllung der übrigen Prozessvoraussetzungen auf die Forderungsklage einzutreten sei. Zur Begründung stützte sie sich massgeblich auf einen Entscheid des Obergerichts Bern, wonach es für das Einklagen einer Forderung, welche dem Pfandrecht zugrunde liegt, keiner vorgängigen Schlichtung bedürfe, soweit die Forderung gemeinsam mit der