Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob von der Durchführung einer Schlichtung für die Forderungsklage abgesehen werden kann, wenn diese zusammen mit der nicht schlichtungsbedürftigen Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts eingeleitet wird. Die Vorinstanz bejahte dies und kam dementsprechend zum Schluss, vorliegend habe keine Notwendigkeit bestanden, vor dem Einklagen der mit der Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts verbundenen Werklohnforderung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, womit es auch nicht an einer Prozessvoraussetzung fehle und vorbehältlich der Erfüllung der übrigen Prozessvoraussetzungen auf die Forderungsklage einzutreten sei.