961 Abs. 3 ZGB, Art. 263 ZPO). Demgegenüber ist nach dem Grundsatz von Art. 197 ZPO für die Leistungsklage aus Werkvertrag betreffend die mit dem Pfand zu sichernde Forderung ein Schlichtungsverfahren notwendig. Ein Schlichtungsverfahren fand hier indessen unbestrittenermassen nicht statt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob von der Durchführung einer Schlichtung für die Forderungsklage abgesehen werden kann, wenn diese zusammen mit der nicht schlichtungsbedürftigen Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts eingeleitet wird.