Schlichtungsverfahren verzichtet haben (BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl., Art. 197/198 N 1; Egli, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 197 N 4 f.). Im vorliegenden Fall klagte die Klägerin – im Sinne einer objektiven Klagenhäufung (Art. 90 ZPO) – einerseits auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück der Beklagten für die Pfandsumme von Fr. 126'407.00 nebst Zins und andererseits auf Bezahlung der restlichen Werklohnforderung in gleicher Höhe. Für die Eintragungsklage entfällt das Schlichtungsverfahren aufgrund von Art. 198 lit. h ZPO, da der Klägerin eine gerichtliche Frist zur Klageanhebung gesetzt worden war (Art. 961 Abs. 3 ZGB, Art. 263 ZPO).