aa) Gemäss Art. 197 ZPO gilt der Grundsatz, dass dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen hat. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist grundsätzlich obligatorisch und stellt eine Prozessvoraussetzung dar, sofern keine Ausnahme i.S.v. Art. 198 ZPO vorliegt oder die Parteien nicht in Anwendung von Art. 199 ZPO gemeinsam auf das © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte