Im Berufungsverfahren (zu Recht) unangefochten geblieben ist der angefochtene Entscheid dagegen insoweit, als die Vorinstanz für den Beginn der Monatsfrist gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsentscheids vom 20. März 2013 – und nicht auf denjenigen des Nichteintretensentscheids des unzuständigen Kreisgerichts Toggenburg vom 25. Oktober 2012 – abstellte, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen hierzu erübrigen. a) Schlichtungsverfahren für Leistungsklage