In diesem Zusammenhang ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sowohl hinsichtlich der Forderungsklage als auch der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu Recht bejahte. Im Berufungsverfahren (zu Recht) unangefochten geblieben ist der angefochtene Entscheid dagegen insoweit, als die Vorinstanz für den Beginn der Monatsfrist gemäss Art.