Die Voraussetzungen für eine Wahrung der ursprünglichen Rechtshängigkeit i.S.v. Art. 63 Abs. 1 ZPO seien daher nicht erfüllt, weshalb infolge Versäumnis der gerichtlich angesetzten Klagefrist (auch) auf die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht einzutreten sei. In diesem Zusammenhang ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sowohl hinsichtlich der Forderungsklage als auch der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu Recht bejahte.