Die Beklagten machen vorab – wie bereits vor Vorinstanz – in formeller Hinsicht das Fehlen von Prozessvoraussetzungen für die Hauptklage geltend. Zum einen bringen sie vor, in Bezug auf die Forderungsklage hätte mangels vorgängiger Durchführung einer Schlichtungsverhandlung nicht eingetreten werden dürfen. Zum anderen wenden sie ein, dass es die Klägerin versäumt habe, die identische Klageschrift, welche sie zunächst beim unzuständigen Kreisgericht Toggenburg eingereicht hatte, der Vorinstanz neu einzureichen. Die Voraussetzungen für eine Wahrung der ursprünglichen Rechtshängigkeit i.S.v.