Vor Ergehen von BGE 141 III 481 durfte die Klägerin berechtigterweise annehmen, dass es unter den Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 ZPO zulässig sei, dem zuständigen Gericht anstatt der Originalklage ein neues Exemplar der Klage einzureichen, solange diese sich hinsichtlich des vorgebrachten Prozessstoffs und der Klagebegehren nicht von der ursprünglichen Klage unterscheidet. Ein Nichteintreten auf ihre Klage aufgrund der erst nach erfolgter Neueinreichung ergangenen Rechtsprechung wäre überspitzt formalistisch, widerspräche Treu und Glauben und erscheint umso weniger gerechtfertigt, als sich das Bundesgericht einzig aus Gründen der Praktikabilität und dem im Interesse