Entscheid Kantonsgericht, 28.05.2020 Art. 197 und Art. 198 ZPO (SR 272): Für die gleichzeitig mit der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts unmittelbar beim Gericht eingereichte Leistungsklage aus Werkvertrag betreffend die mit dem Pfand zu sichernde Forderung ist ein vorgängiger Schlichtungsversuch erforderlich. Eine anfängliche Häufung der Forderungsklage mit dem Begehren auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in der Klage – ohne Vorliegen einer Klagebewilligung – ist de lege lata nicht möglich, auch wenn sie sich gegen dieselbe Partei richtet. Art. 63 Abs. 1 ZPO (SR 272):