{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-9_2020-05-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9528&type=1563347022&cHash=dfe08eeebe4cb8e9fedb6887153aab86", "Checksum": "f22296a2dad79a28fa06e52b6609404a"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 28.05.2020 BO.2018.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 28.05.2020 BO.2018.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 28.05.2020 BO.2018.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:56:28", "Checksum": "c76f5a1e8b02f636625a71f5434e9033", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 28.05.2020 BO.2018.9\n\ncc) Im erwähnten BGE 141 III 481 vom 14. Oktober 2015 entschied das\nBundesgericht – welches sich bis dahin zu dieser in der Literatur uneinheitlich\nbeantworteten Frage noch nicht geäussert hatte – in Auslegung von Art. 63 Abs. 1\nZPO, dass die identische Eingabe beim für zuständig erachteten Gericht neu\neinzureichen sei. Es erwog, Sinn und Zweck von Art. 63 Abs. 1 ZPO lägen darin, die als\nunbillig empfundene Konsequenz zu vermeiden, dass eine unrichtige Klageeinleitung\nund der daraufhin ergehende Nichteintretensentscheid oder der Klagerückzug\nangebrachtermassen zu einem Rechtsverlust des Ansprechers führten, weil damit die\nmit der ursprünglichen Klageanhebung eingetretene Rechtshängigkeit wieder entfalle\nund dadurch Klage- oder Verjährungsfristen nicht mehr gewahrt seien. Dem Kläger\ndarüber hinaus Gelegenheit zu geben, seine Eingabe im Hinblick auf die\nNeueinreichung zu verändern bzw. zu verbessern, liege ausserhalb der\nZweckbestimmung von Art. 63 ZPO. Mit Bezug darauf, wie bei der Neueinreichung\nkonkret vorzugehen ist, kam das Bundesgericht zum Schluss, um der Praktikabilität\nwillen sei zu verlangen, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er\nursprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingegeben habe, im Original bei der\nvon ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreiche. Zu diesem Zweck habe ihm\ndie ursprünglich angerufene, unzuständige Behörde auf sein Verlangen hin die mit\nihrem Eingangsstempel versehene Originaleingabe zurückzusenden. Dem Ansprecher\nstehe es darüber hinaus frei, der neu eingereichten Eingabe ein erklärendes\nBegleitschreiben beizufügen, das namentlich Ausführungen darüber enthalten könne,\ndass zunächst eine unzuständige Behörde angerufen worden sei und nun eine\nNeueinreichung der Eingabe bei der für zuständig erachteten Instanz erfolge (BGE 141\nIII 481 E. 3.2.4).\n\ndd) Vor dem Hintergrund, dass die in BGE 141 III 481 begründete Rechtsprechung\nzum Zeitpunkt der neuerlichen Klageeinreichung durch die Klägerin am 17. April 2013\nnoch nicht ergangen war, stellt sich vorliegend die Frage, ob es der Klägerin\nnachträglich zur Last gelegt werden kann, nicht die identische Klage im Original bei der\nVorinstanz neu eingereicht zu haben. Dies ist – im Ergebnis übereinstimmend mit der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorinstanz – zu verneinen. Wie zunächst bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt,\nverlangt der Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 ZPO – entgegen der wiederholt vorgebrachten\nBehauptung der Beklagten – nicht ausdrücklich danach, dass die (exakt) gleiche\nEingabe beim zuständigen Gericht eingereicht werden müsse (s. ebenfalls BGE 141 III\n481 E. 3.2.4). Auch die Lehre war in diesem Punkt nicht einheitlicher Meinung (vgl. BGE\n141 III 481 E. 3.2.2). Angesichts des Sinns und Zwecks von Art. 63 Abs. 1 ZPO ergibt\nsich allerdings, dass die Bestimmung nicht dazu dienen soll, der klagenden Partei\nzusätzliche Gelegenheit zur Ergänzung oder Verbesserung der Eingabe einzuräumen.\nAusgehend davon durfte die Klägerin somit berechtigterweise annehmen, dass es\nunter den Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 ZPO zulässig sei, dem zuständigen\nGericht anstatt der Originalklage ein neues Exemplar der Klage einzureichen, solange\ndiese sich – was hier stets unstrittig war – hinsichtlich des vorgebrachten Prozessstoffs\nund der Klagebegehren nicht von der ursprünglichen Klage unterscheidet. Denn mit der\ninhaltlichen Übereinstimmung der beiden Klageschriften ist bereits gewährleistet, dass\ndie klagende Partei nicht über den Zweck von Art. 63 Abs. 1 ZPO hinaus bevorteilt\nwird. Ein Nichteintreten auf die Klage vom 17. April 2013 aufgrund der erst nach\nerfolgter Neueinreichung ergangenen Rechtsprechung wäre aus diesen Gründen\nüberspitzt formalistisch, widerspräche Treu und Glauben und erscheint umso weniger\ngerechtfertigt, als sich das Bundesgericht einzig aus Gründen der Praktikabilität und\ndem im Interesse der Rechtssicherheit stehenden Bedürfnis nach einfachen und klaren\nGrundsätzen dafür aussprach, es sei die beim unzuständigen Gericht eingereichte\nOriginalklage neu einzureichen. Der Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde\nvorliegend dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin das Original der\nursprünglich beim Kreisgericht Toggenburg eingereichten, lediglich 9 Seiten\numfassenden Klage vom 9. März 2012 aufforderungsgemäss nachreichte. Im Rahmen\nder Prüfung der Prozessvoraussetzungen stellte die Vorinstanz fest, dass sich die\n(ebenfalls lediglich 9-seitige) Klage vom 17. April 2013 lediglich hinsichtlich der\nAdresse, des Datums sowie der Ziffer II/1 betreffend den Hinweis auf die örtliche\nZuständigkeit der Vorinstanz von der Originalklage unterscheide, bezüglich der\nRechtsbegehren, der vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und der gestellten\nBeweisanträge es aber keine Unterschiede gebe. Diese ohne nennenswerten Aufwand\nmögliche Feststellung wurde (auch) im Berufungsverfahren nicht bestritten. Die\nAnwendbarkeit von Art. 63 Abs. 1 ZPO ist folglich zu bejahen, womit die der Klägerin\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nangesetzte dreimonatige Klagefrist unter Wahrung der ursprünglichen\nRechtshängigkeit eingehalten wurde (vgl. auch BGE 145 III 428 E. 3 und [nicht\npublizierte] E. 4). Hinsichtlich der Klage auf definitive Eintragung des\nBauhandwerkerpfandrechts sind die Prozessvoraussetzungen somit erfüllt; auf diese\nKlage trat die Vorinstanz zu Recht ein.\n\n2. Zwischenfazit / Umfang der vorzunehmenden Prüfung\n\n"}