{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-9_2020-05-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9528&type=1563347022&cHash=dfe08eeebe4cb8e9fedb6887153aab86", "Checksum": "f22296a2dad79a28fa06e52b6609404a"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 28.05.2020 BO.2018.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 28.05.2020 BO.2018.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 28.05.2020 BO.2018.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:56:28", "Checksum": "c76f5a1e8b02f636625a71f5434e9033", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 28.05.2020 BO.2018.9\n\nvereinigt (Art. 125 lit. c ZPO) bzw. allenfalls (wenn verschiedene Gerichte angerufen\nwurden) die spätere Klage i.S.v. Art. 127 ZPO überwiesen wird. Hingegen lässt de lege\nlata der klare Gesetzeswortlaut die Annahme, die Forderungsklage sei (implizit) im\nAusnahmetatbestand von Art. 198 lit. h ZPO enthalten, nicht zu (s. Schrank, Das\nSchlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel\n2015, N 92 ff.; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,\n3. Aufl., Art. 220 N 4b; Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer\nZivilprozessordnung, 2012, S. 94 f.; vgl. aber die vorgeschlagene Ausnahme in der\nBotschaft zur Änderung der ZPO, BBl 2020 S. 58 f. und S. 94). Eine solche Auslegung\nsteht – wie dargelegt – zudem im Widerspruch zur vorgenannten bundesgerichtlichen\nRechtsprechung in vergleichbarer Fallkonstellation (BGer 4A_176/2019 E. 4.3;\nBGer 4A_262/2018; BGer 4A_413/2012 E. 5 f.). Daran vermag grundsätzlich nichts zu\nändern, dass die Werklohnforderung allenfalls im Rahmen einer (nachträglichen)\nKlageänderung i.S.v. Art. 227 ZPO hätte geltend gemacht werden können, womit das\nSchlichtungsverfahren diesbezüglich dennoch entfallen wäre.\n\ncc) Die Klägerin macht für den Fall, dass hinsichtlich der Forderungsklage eine\nAusnahme vom Schlichtungsverfahren verneint werden sollte, im Eventualstandpunkt\ngeltend, nach Art. 199 Abs. 1 ZPO könnten die Parteien bei vermögensrechtlichen\nStreitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens Fr. 100'000.00 gemeinsam auf die\nDurchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten. Die Voraussetzungen eines\ngemeinsamen Verzichts seien vorliegend erfüllt, da sich die Gegenpartei vorbehaltlos\nauf die eingereichte Klage eingelassen habe. Was dies anbelangt, kann der Klägerin\nnicht gefolgt werden. Zwar soll gemäss Botschaft zur ZPO und einem Teil der Lehre\nder gemeinsame Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung i.S.v. Art. 199 Abs. 1 ZPO\nauch konkludent erfolgen können, indem sich die beklagte Partei der direkten\nKlageeinreichung nicht widersetzt. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass Art. 221\nAbs. 2 lit. b ZPO, wonach mit der Klage gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die\nallfällige Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde, einzureichen\nist, für einen konkludenten Verzicht auf das Schlichtungsverfahren durch blosse\nEinlassung keinen Raum lässt (GVP 2016 Nr. 40 m.w.H.). Da vorliegend das Bestehen\neiner (ausdrücklichen) beidseitigen Verzichtserklärung von der Klägerin weder in der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKlageschrift noch in ihrer Stellungnahme im schriftlichen Schlussvortrag zu den\nbeklagtischen Nichteintretensanträgen in der Eingabe vom 23. Januar 2017 geltend\ngemacht wurde, fällt ein Absehen vom Schlichtungsverfahren gestützt auf Art. 199\nAbs. 1 ZPO somit ausser Betracht.\n\ndd) Insgesamt ist damit festzuhalten, dass für die gleichzeitig mit der Klage auf\ndefinitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts unmittelbar beim Gericht\neingereichte Forderungsklage ein vorgängiger Schlichtungsversuch erforderlich\ngewesen wäre. Da kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, fehlt es\ndiesbezüglich folglich an einer Prozessvoraussetzung. Auf die Leistungsklage kann\nsomit nicht eingetreten werden.\n\nb) Neueinreichung der Klage beim zuständigen Gericht\n\naa) Die Beklagten beanstanden weiter, die Vorinstanz sei im Zusammenhang mit der\nPrüfung der Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 ZPO zu Unrecht von der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, indem sie es habe genügen lassen,\ndass die von der Klägerin am 17. April 2013 neu eingereichte Klage mit der\nursprünglich beim unzuständigen Kreisgericht Toggenburg eingereichten Klage\ninhaltlich identisch sei. Gemäss dem Leitentscheid BGE 141 III 481 müsse die\nursprüngliche Rechtsschrift im Original (und mit Eingangsstempel) innert Monatsfrist\nbeim zuständigen Gericht neu eingereicht werden, andernfalls eine Rückdatierung der\nRechtshängigkeit nach Art. 63 ZPO nicht möglich sei.\n\nbb) Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht\neingetreten wurde, innert eines Monats seit dem Rückzug oder dem\nNichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim\nzuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das\nDatum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}