{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-9_2020-05-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9528&type=1563347022&cHash=dfe08eeebe4cb8e9fedb6887153aab86", "Checksum": "f22296a2dad79a28fa06e52b6609404a"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 28.05.2020 BO.2018.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 28.05.2020 BO.2018.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 28.05.2020 BO.2018.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:56:28", "Checksum": "c76f5a1e8b02f636625a71f5434e9033", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 28.05.2020 BO.2018.9\n\nSchlichtungsverfahren verzichtet haben (BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl., Art. 197/198 N 1;\nEgli, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 197 N 4 f.). Im vorliegenden Fall klagte die Klägerin\n– im Sinne einer objektiven Klagenhäufung (Art. 90 ZPO) – einerseits auf definitive\nEintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück der Beklagten für die\nPfandsumme von Fr. 126'407.00 nebst Zins und andererseits auf Bezahlung der\nrestlichen Werklohnforderung in gleicher Höhe. Für die Eintragungsklage entfällt das\nSchlichtungsverfahren aufgrund von Art. 198 lit. h ZPO, da der Klägerin eine\ngerichtliche Frist zur Klageanhebung gesetzt worden war (Art. 961 Abs. 3 ZGB, Art. 263\nZPO). Demgegenüber ist nach dem Grundsatz von Art. 197 ZPO für die Leistungsklage\naus Werkvertrag betreffend die mit dem Pfand zu sichernde Forderung ein\nSchlichtungsverfahren notwendig. Ein Schlichtungsverfahren fand hier indessen\nunbestrittenermassen nicht statt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob von\nder Durchführung einer Schlichtung für die Forderungsklage abgesehen werden kann,\nwenn diese zusammen mit der nicht schlichtungsbedürftigen Klage auf definitive\nEintragung des Bauhandwerkerpfandrechts eingeleitet wird. Die Vorinstanz bejahte\ndies und kam dementsprechend zum Schluss, vorliegend habe keine Notwendigkeit\nbestanden, vor dem Einklagen der mit der Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts\nverbundenen Werklohnforderung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, womit es\nauch nicht an einer Prozessvoraussetzung fehle und vorbehältlich der Erfüllung der\nübrigen Prozessvoraussetzungen auf die Forderungsklage einzutreten sei. Zur\nBegründung stützte sie sich massgeblich auf einen Entscheid des Obergerichts Bern,\nwonach es für das Einklagen einer Forderung, welche dem Pfandrecht zugrunde liegt,\nkeiner vorgängigen Schlichtung bedürfe, soweit die Forderung gemeinsam mit der\ndefinitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts geltend gemacht werde und\nsich gegen dieselbe Partei richte; in diesem Fall sei die Forderungsklage von der\nAusnahme von Art. 198 lit. h ZPO mitumfasst (OGer BE 25. Juni 2015, ZK 15 153). Dem\nhalten die Beklagten insbesondere unter Verweis auf die gegenteilige Praxis der\nZürcher Gerichte entgegen, der Ausnahmekatalog in Art. 198 ZPO sei abschliessend\nund für eine Auslegung in dem Sinne, dass bei objektiver Klagenhäufung ein\nSchlichtungsverfahren bezüglich sämtlicher Ansprüche entfalle, lasse der Gesetzestext\nkeinen Raum (vgl. OGer ZH 17. September 2014, LB130063, in: ZR 113/2014, Nr. 80;\ndie gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde wurde entgegen den Ausführungen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Beklagten vom Bundesgericht nicht abgewiesen, sondern es trat darauf wegen\noffensichtlich ungenügender Begründung nicht ein [s. BGer 5A_812/2014]).\n\nbb) Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Forderungsklage aus Werkvertrag\nmit der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts kumuliert\nwerden kann, ohne vorgängig das Schlichtungsverfahren zu durchlaufen, wird – wie\nsoeben gezeigt – in der kantonalen Praxis unterschiedlich beurteilt (s. hierzu auch KGer\nVD 27. März 2013, CACI 2013/180, in: JdT 2013 III S. 99 ff.; KGer NE 19. März 2015,\nCACIV.2014.107, in: RJN 2015 S. 163 ff.). Höchstrichterlich ist die Frage bislang\n(soweit ersichtlich) noch nicht geklärt worden. Das Bundesgericht hat jedoch\nentschieden, dass es unzulässig sei, gleichzeitig mit einer Aberkennungsklage – bei\nwelcher das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO entfällt – eine\nForderungsklage unmittelbar beim Gericht einzureichen, da für Letztere die Schlichtung\nobligatorisch bleibe. Dabei hielt es insbesondere fest, die Liste der Ausnahmen vom\nSchlichtungsverfahren nach Art. 198 ZPO sei abschliessend. Die Klagenhäufung zähle\nnicht dazu (BGer 4A_176/2019 E. 4.3; BGer 4A_262/2018; BGer 4A_413/2012 E. 5 f.\nm.H.). Ausgehend davon muss aber auch für die hier vorliegende Fallkonstellation\ngelten, dass bezüglich der Leistungsklage eine Schlichtung grundsätzlich zwingend\nvorausgesetzt und entsprechend eine anfängliche Klagenhäufung mit dem Begehren\nauf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in der Klage – ohne Vorliegen\neiner Klagebewilligung – nicht möglich ist. Zwar trifft es zu, dass es aus Sicht der\nProzessökonomie vorteilhaft ist, im gleichen Verfahren sowohl über die definitive\nEintragung des Bauhandwerkerpfandrechts als auch über die dem Pfandrecht\nzugrundeliegende Forderung zu entscheiden, wenn beide Klagen sich gegen dieselbe\nbeklagte Partei richten. Eine gesamthafte Beurteilung lässt sich indessen auch dadurch\nerreichen, dass (1) das Schlichtungsverfahren für die Leistungsklage vor bzw.\ngleichzeitig mit der provisorischen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts\neingeleitet wird und nach erfolglosem Schlichtungsversuch die Forderungsklage\ngemeinsam mit der definitiven Eintragungsklage – innert der dafür gerichtlich\nangesetzten Frist – beim Gericht angehoben wird oder (2) das Verfahren betreffend\nWerklohnforderung nach Durchführung der Schlichtung mit dem für diese Dauer\nsistierten (Art. 126 Abs. 1 ZPO) Verfahren betreffend definitive Pfandrechtseintragung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}