{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-9_2020-05-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9528&type=1563347022&cHash=dfe08eeebe4cb8e9fedb6887153aab86", "Checksum": "f22296a2dad79a28fa06e52b6609404a"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 28.05.2020 BO.2018.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 28.05.2020 BO.2018.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 28.05.2020 BO.2018.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. 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Eine anfängliche Häufung der Forderungsklage mit dem\nBegehren auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in der\nKlage – ohne Vorliegen einer Klagebewilligung – ist de lege lata nicht\nmöglich, auch wenn sie sich gegen dieselbe Partei richtet. Art. 63 Abs. 1\nZPO (SR 272): Vor Ergehen von BGE 141 III 481 durfte die Klägerin\nberechtigterweise annehmen, dass es unter den Voraussetzungen von Art.\n63 Abs. 1 ZPO zulässig sei, dem zuständigen Gericht anstatt der\nOriginalklage ein neues Exemplar der Klage einzureichen, solange diese sich\nhinsichtlich des vorgebrachten Prozessstoffs und der Klagebegehren nicht\nvon der ursprünglichen Klage unterscheidet. Ein Nichteintreten auf ihre\nKlage aufgrund der erst nach erfolgter Neueinreichung ergangenen\nRechtsprechung wäre überspitzt formalistisch, widerspräche Treu und\nGlauben und erscheint umso weniger gerechtfertigt, als sich das\nBundesgericht einzig aus Gründen der Praktikabilität und dem im Interesse\nder Rechtssicherheit stehenden Bedürfnis nach einfachen und klaren\nGrundsätzen dafür aussprach, es sei die beim unzuständigen Gericht\neingereichte Originalklage neu einzureichen (Kantonsgericht, III.\nZivilkammer, 28. Mai 2020, BO.2018.9). Hinweis: Das Bundesgericht wies\neine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde am 9. Februar 2021 ab,\nsoweit es darauf eintrat (BGer 4A_368/2020).\n\nAus den Erwägungen:\n\nIII.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Prozessvoraussetzungen\n\nDie Beklagten machen vorab – wie bereits vor Vorinstanz – in formeller Hinsicht das\nFehlen von Prozessvoraussetzungen für die Hauptklage geltend. Zum einen bringen sie\nvor, in Bezug auf die Forderungsklage hätte mangels vorgängiger Durchführung einer\nSchlichtungsverhandlung nicht eingetreten werden dürfen. Zum anderen wenden sie\nein, dass es die Klägerin versäumt habe, die identische Klageschrift, welche sie\nzunächst beim unzuständigen Kreisgericht Toggenburg eingereicht hatte, der\nVorinstanz neu einzureichen. Die Voraussetzungen für eine Wahrung der\nursprünglichen Rechtshängigkeit i.S.v. Art. 63 Abs. 1 ZPO seien daher nicht erfüllt,\nweshalb infolge Versäumnis der gerichtlich angesetzten Klagefrist (auch) auf die Klage\nauf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht einzutreten sei. In\ndiesem Zusammenhang ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen der\nProzessvoraussetzungen sowohl hinsichtlich der Forderungsklage als auch der Klage\nauf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu Recht bejahte. Im\nBerufungsverfahren (zu Recht) unangefochten geblieben ist der angefochtene\nEntscheid dagegen insoweit, als die Vorinstanz für den Beginn der Monatsfrist gemäss\nArt. 63 Abs. 1 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsentscheids vom 20.\nMärz 2013 – und nicht auf denjenigen des Nichteintretensentscheids des\nunzuständigen Kreisgerichts Toggenburg vom 25. Oktober 2012 – abstellte, weshalb\nsich an dieser Stelle weitere Ausführungen hierzu erübrigen.\n\na) Schlichtungsverfahren für Leistungsklage\n\naa) Gemäss Art. 197 ZPO gilt der Grundsatz, dass dem Entscheidverfahren ein\nSchlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen hat. Die\nDurchführung eines Schlichtungsverfahrens ist grundsätzlich obligatorisch und stellt\neine Prozessvoraussetzung dar, sofern keine Ausnahme i.S.v. Art. 198 ZPO vorliegt\noder die Parteien nicht in Anwendung von Art. 199 ZPO gemeinsam auf das\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}