5. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz möglicherweise die angebotenen Beweise unvollständig abnahm und – je nach Ausgang des demnach gegebenenfalls noch zu ergänzenden Beweisverfahrens – einen wesentlichen Teil der Klage nicht beurteilte, weshalb die Streitsache gestützt auf Art. 318 lit. c ZPO im Sinne der Erwägungen zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (s. dazu anstelle Vieler: Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 318 N 32 ff.). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10