Parteien gestützt auf Art. 192 ZPO (Beweisaussage) noch persönlich zum Unfallablauf zu befragen, dies einerseits deshalb, weil nicht auszuschliessen ist, dass sich daraus noch zentrale Anhaltspunkte für die Gutachter ergeben könnten (was im Übrigen schon für die Vorfrage gilt, ob die Einholung eines Gutachtens überhaupt sinnvoll ist [s. zur Bewandtnis dieser Vorfrage sogleich]), und andererseits auch, weil den beidseitigen Parteidarstellungen in Verbindung mit dem Gutachten – so es denn eingeholt wird – möglicherweise ein veränderter Stellenwert zukommen wird.