einen oder anderen Darstellung zu eruieren. Bei der Klägerin kommt hinzu, dass sie wie erwähnt im Rahmen ihrer Befragung nach Art. 247 Abs. 1 ZPO ihre Mitwirkung bei der Ermittlung ihrer Fahrtroute und des Kollisionspunkts verweigerte. Indessen fällt in Betracht, dass – wie sogleich zu zeigen ist – allenfalls noch ein biomechanisches Gutachten einzuholen ist. Im Hinblick darauf drängt es sich gleichwohl auf, beide © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte