Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es vor diesem Hintergrund eher unwahrscheinlich, dass die eine oder andere Partei im Rahmen einer Parteibefragung von ihrem Standpunkt abweichen würde. Es kommt hinzu, dass selbst dann, wenn die Fahrtrouten beider Parteien und/oder das beabsichtigte Ziel der Klägerin feststünden, darin allein keine auch nur annähernd hinreichenden Indizien für die Richtigkeit oder die Unrichtigkeit der beidseitigen Sachdarstellungen zur Kollision selbst lägen. Die Kollision als solche wiederum dauerte nur einen ganz kurzen Augenblick und bietet daher praktisch keine Möglichkeit, um durch sachgemässe Befragung allfällige Widersprüche oder Ungereimtheiten in der