ee) Zum Unfallhergang offerierten beide Parteien schon erstinstanzlich ihre Parteibefragung (Art. 191 ZPO). Von der Abnahme dieser Beweismittel sah die Vorinstanz ohne nähere Begründung ab. Immerhin aber lud sie die Parteien […] zu Beginn der Hauptverhandlung in Ausübung ihrer Fragepflicht (Art. 247 Abs. 1 ZPO) ein, auf Fotos respektive einem Plan ihren Startpunkt, ihre Route und den Kollisionspunkt einzutragen, was der Beklagte tat, die Klägerin jedoch mit dem Hinweis, sie kenne sich "dort nicht aus", verweigerte.