In der Regel lässt sich die Beweiskraft eines Beweismittels erst nach dessen Abnahme bestimmen. Allerdings schliesst die freie Beweiswürdigung auch die Möglichkeit einer antizipierten Beweiswürdigung ein (Hasenböhler, ZPO Komm., Art. 157 N 36 ff., mit Verweisen; Botschaft ZPO, S. 7312). Dabei kann das Gericht unter anderem von der Erhebung weiterer Beweise absehen, weil aus seiner Sicht das Beweisergebnis aufgrund schon erhobener Beweise bereits feststeht und es überzeugt ist, dass seine Meinung durch die Abnahme weiterer Beweise nicht mehr zu erschüttern ist (Hasenböhler, ZPO Komm., Art. 157 N 37).