Regelbeweismass zu erbringen. bbb) Schon an dieser Stelle sei allerdings für den Fall, dass der Klägerin der Nachweis des von ihr behaupteten Unfallhergangs nicht gelingen sollte, auf einen möglicherweise richtungweisenden Entscheid des Landgerichts Bonn vom 21. März 2005 (Az. 1 0 484/04) hingewiesen. Nach diesem spricht im Fall einer nicht näher aufklärbaren Kollision zweier Pistenbenutzer, von denen keiner der wesentlich schnellere und keiner der hintere und/oder obere Fahrer ist, eine widerlegbare © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte