Dabei ist ihr zwar zuzugestehen, dass die damit verbundenen Beweisschwierigkeiten bei Pistenunfällen keine Ausnahme sind, da es hier nicht selten an tauglichen optischen Aufzeichnungen, greifbaren Augenzeugen und – im Gegensatz etwa zu Verkehrsunfällen – einer professionellen und umfassenden Spurensicherung fehlt. Es kann allerdings auch nicht gesagt werden, es liege in dem Sinne eine sachimmanente Beweisnot vor, als die von der Klägerin nachzuweisenden Tatsachen bei Skiunfällen typischerweise nur mittelbar durch Indizien beweisbar wären und daher ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Demnach ist hier der Nachweis des Unfallhergangs nach dem